Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 59Artikel 2, Paragraph 59
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Teilvergabe
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Soll die Möglichkeit für eine Vergabe in Teilen gewahrt bleiben, sind sowohl die Gesamtleistung als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben. In diesem Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit einzuräumen, nur einzelne dieser Teile der Leistung anzubieten.
(3)Absatz 3,Ein bloßer Vorbehalt allfälliger Teilleistungsvergabe ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031821